Category Archives: Copyright

Secondary Publication Rights for Scientific Publications

  • secondary publication right modified Urheberrechtsgesetz §38 (4) UrhG
  • allows author of a scientific work to make the manuscript version available to the public
  • scientific work has to be generated in the context of a research activity and published in a periodical collection (at least biannually)
  • law applies to scientific publications in journals and magazines
  • law does not apply to monographs, proceedings, annuals, commemorative publications
  • scientific work was funded minimum 50% by public funds (by federal, state, municipal sources)
  • includes non-university research facilities but not universities
  • period of twelve months has passed after the first publication of the scientific work
  • starting 1. January 2014
  • only publication for non-commercial purposes is allowed
  • source of the first publication has to be named
  • ask your co-authors before re-publishing
  • printed re-publishing is not allowed

Autorenrechte

Verlagsverträge
Forschende am WIAS sind laut der Open Access Leitlinie aufgefordert, in ihren Verlagsverträgen wichtige Autorenrechte für die Veröffentlichung im WIAS Repositorium zurückzubehalten. In der Praxis gibt es dazu zwei Möglichkeiten:

  • Forschende verändern Verlagsverträge, die ihre Rechte auf Hinterlegung ihrer Veröffentlichung WIAS Repositorium einschränken, indem die Forschenden Ausdrücke wie exklusive Abgabe aller Rechte ebenso wie weitere einschränkende Formulierungen deutlich durchstreichen. Ein Begleitbrief soll auf die Änderungen aufmerksam machen. Eine Bestätigung durch den Verlag ist notwendig.
  • Alternativ fügen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einen Zusatz bei, der die Hinterlegung der Veröffentlichung im hauseigenen Dokumentenserver regelt (OA Addendum). Dieser Zusatz muss vom Verlag gegengezeichnet werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.

Einige Beipiele für OA Addenda:

Warum sollte ich mir ein einfaches Nutzungsrecht vom Verlag einräumen lassen? bietet einen kurzen Überblick über die Pros und Kontras zum Thema.

 

Eine gute Übersicht zum Thema Copyright in der Mathematik (mit angepassten Copyright Vorlagen) bietet auch die Homepage von Prof. Reinhard Diestel an der Uni Hamburg.

Author’s Rights

Publisher’s agreement
According to WIAS’ Open Access Policy all scientists are encouraged to retain their copyright in order to deposit their work on WIAS’ repository. There are two ways to achieve this:

  • Edit the publishers agreement: Publishers often will accept changed agreements: edit wording of contract so that instead of granting exclusive rights to the publisher, you grant non-exclusive rights. Initiate the changes and submit a signed copy to the publisher.
  • Alternatively, you can still sign a publisher’s agreement and retain some rights by adding an addendum (OA Addendum) to the agreement. Author Addenda are legal instruments that modify the publisher’s agreement and allow you to keep key rights to your articles. However, addenda need to be signed by the publisher.

Some examples for OA Addenda:

Why should I retain my copyright? offers a quick review of pros and cons.

 

Prof. Reinhard Diestel’s homepage at University of Hamburg provides a good overview of copyright in mathematics (including modified copyright examples).

Was ist das Zweitveröffentlichungsrecht?

  • seit 2014 gilt in Deutschland das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 (4)Urheberrechtsgesetz (UrhG))
  • unter bestimmten Bedingungen können die Manuskripte in Fachzeitschriften ver öffentlichter wissenschaftlicher Artikel ein Jahr nach der Erstver öffentlichung über das Internet frei zugänglich gemacht werden
  • das Recht kann von den Autorinnen und Autoren selbst wahrgenommen werden
  • können aber auch eine Einrichtung, z.B. eine Bibliothek beauftragen, das Manuskript online zu stellen
  • die Regelung gilt für Artikel, die seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2014 erschienen sind, unabhängig von übertragenen Rechten an den Verlag

Wie lautet der Gesetzestext?

Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html

Was darf ich zweitveröffentlichen?

  • wissenschaftliche Artikel von Autorinnen und Autoren an Hochschulen, deren Arbeiten entweder mindestens zur Hälfte mit öffentlicher Projektförderung (z. B. DFG-, BMBF-, EU-Projekte, staatlich finanzierte Stipendien) finanziert wurden
  • wissenschaftliche Artikel, die von Mitarbeitern öffentlich finanzierter, außeruniversitären Forschungseinrichtungen (z. B. WGL, HGF, MPG) erstellt wurden

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

  • Publikation muss ein in Deutschland erschienener wissenschaftlicher Artikel in einer Fachzeitschrift sein
  • ein in Deutschland erschienener wissenschaftlicher Beitrag aus Periodika bzw. Sammlungen, die mindestens zweimal jährlich erscheinen
  • ein Jahr nach der Erstveröffentlichung
  • Quelle der Erstveröffentlichung angeben
  • Zweitveröffentlichung ist in der akzeptierten Manuskriptversion erlaubt

Wie kann ich zweitveröffentlichen?

  • elektronische Kopie der Manuskriptversion öffentlich zugänglich im Internet bereitstellen, zum Beispiel auf einem Publikationsserver der Bibliothek (Repositorium) oder auf der Institutshomepage
  • Zweitveröffentlichungsrecht darf mehrfach ausgeübt werden

Welche Einschränkungen gibt es?

  • Zweitveröffentlichung darf keinen gewerblichen Zweck verfolgen, keine Gewinnerzielung
  • wenn der Verlag es gestattet, im Verlagslayout sonst weder Verlagslayout noch Verlagslogo
  • nur Veröffentlichungen ab 1. Januar 2014
  • Zustimmung von Koautoren einholen
  • keine gedruckte Zweitveröffentlichung
  • Zweitveröffentlichung darf nicht mit freier Lizenz versehen werden
  • Zweitveröffentlichungsrecht gilt nicht für Monographien und Beiträge in Festschriften, Proceedings u. ä.

Weitere Informationen

  • FAQ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen
  • Musterlizenz zum Zweck einer Zweitveröffentlichung nach § 38 Abs. 4 UrhG
  • Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler: Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen

Quelle: Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 52a öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Wie lautet der Gesetzestext?

(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html

Was kann ich elektronisch bereitstellen?

  • Eigene Lehrmaterialien (Zitate und Abbildungen mit Quellenangaben dürfen enthalten sein, nach § 51 UrhG)
  • Links zu den von den Universitätsbibliotheken lizenzierten E-Books und elektronischen Zeitschriften
  • Open Access Publikationen aller Art (auf Open-Access-Lizenz (z.B. CC-BY) achten)
  • Gemeinfreie Werke (Werk ist vor dem Jahr 1920 erschienen)
  • Fremde unveröffentlichte Werke mit Erlaubnis des Rechteinhabers (z.B. Bachelorarbeiten, Masterarbeiten)
  • Des weiteren 12% von Schriftwerken (Lehrbücher, Monographien, Nachschlagewerke, Sammelbände) für den Unterricht, jedoch nicht mehr als 100 Seiten
  • Einzelne Aufsätze und Artikel aus Zeitschriften und Zeitungen (Ganze Schriftwerke von nicht mehr als 25 Seiten)