- seit 2014 gilt in Deutschland das Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 (4)Urheberrechtsgesetz (UrhG))
- unter bestimmten Bedingungen können die Manuskripte in Fachzeitschriften ver öffentlichter wissenschaftlicher Artikel ein Jahr nach der Erstver öffentlichung über das Internet frei zugänglich gemacht werden
- das Recht kann von den Autorinnen und Autoren selbst wahrgenommen werden
- können aber auch eine Einrichtung, z.B. eine Bibliothek beauftragen, das Manuskript online zu stellen
- die Regelung gilt für Artikel, die seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2014 erschienen sind, unabhängig von übertragenen Rechten an den Verlag
Wie lautet der Gesetzestext?
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html
Was darf ich zweitveröffentlichen?
- wissenschaftliche Artikel von Autorinnen und Autoren an Hochschulen, deren Arbeiten entweder mindestens zur Hälfte mit öffentlicher Projektförderung (z. B. DFG-, BMBF-, EU-Projekte, staatlich finanzierte Stipendien) finanziert wurden
- wissenschaftliche Artikel, die von Mitarbeitern öffentlich finanzierter, außeruniversitären Forschungseinrichtungen (z. B. WGL, HGF, MPG) erstellt wurden
Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?
- Publikation muss ein in Deutschland erschienener wissenschaftlicher Artikel in einer Fachzeitschrift sein
- ein in Deutschland erschienener wissenschaftlicher Beitrag aus Periodika bzw. Sammlungen, die mindestens zweimal jährlich erscheinen
- ein Jahr nach der Erstveröffentlichung
- Quelle der Erstveröffentlichung angeben
- Zweitveröffentlichung ist in der akzeptierten Manuskriptversion erlaubt
Wie kann ich zweitveröffentlichen?
- elektronische Kopie der Manuskriptversion öffentlich zugänglich im Internet bereitstellen, zum Beispiel auf einem Publikationsserver der Bibliothek (Repositorium) oder auf der Institutshomepage
- Zweitveröffentlichungsrecht darf mehrfach ausgeübt werden
Welche Einschränkungen gibt es?
- Zweitveröffentlichung darf keinen gewerblichen Zweck verfolgen, keine Gewinnerzielung
- wenn der Verlag es gestattet, im Verlagslayout sonst weder Verlagslayout noch Verlagslogo
- nur Veröffentlichungen ab 1. Januar 2014
- Zustimmung von Koautoren einholen
- keine gedruckte Zweitveröffentlichung
- Zweitveröffentlichung darf nicht mit freier Lizenz versehen werden
- Zweitveröffentlichungsrecht gilt nicht für Monographien und Beiträge in Festschriften, Proceedings u. ä.
Weitere Informationen
- FAQ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen
- Musterlizenz zum Zweck einer Zweitveröffentlichung nach § 38 Abs. 4 UrhG
- Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler: Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen
Quelle: Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft